Die Statuten

Da wir beim Inhalt – nicht bei der Form – genau an den weiterhin und gerade heute wieder besonders aktuellen Grundlagen des Vereins „Kultur und Volk“ anknüpfen wollen, haben wir in einer ersten Phase die Statuten hervorgesucht. Leider vorerst ohne Erfolg, denn offenbar hat kaum ein Mitglied die Statuten unserer Organisation aufbewahrt!

Erst eine längere Recherche bei ehemaligen Präsidenten und beim Sozialarchiv Zürich führte uns auf eine heisse Spur: In der Zentralbibliothek Zürich sind unter der Signatur Ar104 in der Handschriftenabteilung Tausende von Akten über Kultur und Volk abgelegt; sie stammen aus der „Stiftung Studienbibliothek zur Geschichte der Arbeiterbewegung„, die 1971 von Amalie und Theo Pinkus gegründet worden war. Die Dokumente sind nun zu einem grossen Teil eben in der Zentralbibliothek abgelegt, wo sie, ziemlich ungeordnet und ohne Katalog (d.h. ohne sog. Findmittel) einigermassen zugänglich sind. Die Dokumente über Kultur und Volk scheinen übrigens von vielen verschiedenen Personen zu stammen.

Tatsächlich waren da auch die Statuten zu finden! Noch nicht ganz sicher ist, dass es sich um die aktuelle Version handelt. Wir sind deshalb froh um jeden diesbezüglichen Hinweis.

Voilà:

Vereinigung KULTUR UND VOLK, Zürich.

S t a t u t e n

Artikel 1 – Bestand und Zweck.

Unter dem Namen „Vereinigung Kultur und Volk“ besteht ein Verein im Sinne
der Artikel 60 folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in
Zürich.

Die Vereinigung Kultur und Volk steht auf dem Boden eines fortschrittlichen
sozialistischen Humanismus. Sie stellt sich die Aufgabe, breitesten Volksschichten die Kulturgüter von Vergangenheit und Gegenwart im grösstmöglichen Ausmass zugänglich zu machen.

Sie sucht diese Aufgabe zu erfüllen durch literarische, künstlerische und
musikalische Veranstaltungen, Durchführung oder Vermittlung von Theater-
vorstellungen und Filmvorführungen, durch Ausstellungen und Führung durch
solche.

 

Artikel 2 – Mitgliedschaft.

Mitglied der Vereinigung Kultur und Volk kann jede in der Schweiz wohnhafte Person werden.

Juristische Personen können dem Verein als Kollektivmitglieder beitreten;
sie haben Anrecht auf zwei Delegierte zur Vereinsversammlung; Kollektiv-
Mitgliedern mit grosser Mitgliederzahl kann vom Vorstand eine grössere
Zahl von Vertretern zur Vereinsversammlung zugestanden werden.

Die Aufnahme der Vereinsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder wegen vereinsschädigenden Verhaltens
ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Ausgeschlossenen
Mitgliedern bleibt das Rekursrecht an die Vereinsversammlung gewahrt.

 

Artikel 3 – Vereinsorgane.

Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.

 

Artikel 4 – Die Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordent-
licherweise einmal im Jahr und ausserordentlicherweise auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.

Die Vereinsversammlung beschliesst über die Grundsätze der Vereinstätig-
keit im Rahmen der vorliegenden Statuten. Sie wählt für die Amtsdauer eines
Jahres den Vorstand, den Präsidenten und die Rechnungsrevisoren. Sie be-
schliesst über die Abnahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes des Vor-
standes, die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Abänderung der Statuten und
die Auflösung des Vereins.

 

-2-

 

Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch die einfache Mehrheit der an der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins be-
darf der Zustimmung von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Ueber Gegen-
stände, die mit der Einladung zur Vereinsversammlung nicht angekündigt
worden sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn die an der Mit-
gliederversammlung anwesenden Mitglieder einstimmig sind.

 

Artikel 5 – Der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des
Präsidenten, der von der Vereinsversammlung gewählt wird, konstituiert er
sich selbst und wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vizepräsidenten,
einen Aktuar und einen Kassier. Er kann weitere Vorstandsmitglieder mit
besondern Aufgaben betrauen, Sachverständige beiziehen und zur Erfüllung
bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Vereinstätigkeit. Er trifft
im Rahmen der vorliegenden Statuten und der Beschlüsse der Vereinsversamm-
lung die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen und geeigneten Mass-
nahmen.

 

Artikel 6 – Die Rechnungsrevisoren.

Die Rechnungsrevisoren, deren Zahl von der Vereinsversammlung festgesetzt
wird, unterziehen die Vermögensverwaltung, Buch- und Kassaführung des
Vereins einer periodischen Prüfung und begutachten den Jahresrechnungsbericht
zuhanden der Vereinsversammlung.

 

Artikel 7 – Finanzen.

Der Verein beschafft seine Mittel aus:
a) den Jahresbeiträgen der einfachen und Kollektivmitglieder;
b) den Erträgnissen seiner Veranstaltungen;
c) freiwilligen Zuwendungen, Sammlungen usw.

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsver-
mögen.

 

Artikel 8 – Auflösung des Vereins.

Wird der Verein durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst, so verfügt
ein Beschluss der Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsver-
mögens im Sinne des Vereinszweckes.

________

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 20. Februar 1939 und treten sofort
in Kraft.

Also beschlossen von der Vereinsversammlung vom 29. Juni 1945.

VEREINIGUNG KULTUR UND VOLK

Der Präsident: Der Aktuar: